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Schadenmeldung

Nach ARB besteht für VN keine Verpflichtung, den Rechtsschutz-Fall innerhalb einer bestimmten Frist zu melden. Es steht VN also frei, darüber zu entscheiden, ob und ab wann Bearbeitung des Rechtsschutz-Falles durch VR erfolgen soll. Wenn sich VN allerdings für eine Bearbeitung durch VR entscheidet, muss er den VR unverzüglich über alle Umstände des Versicherungsfalles vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten (§ 17, Abs. 3). Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit des VR führen kann (siehe unter Obliegenheiten, b).

Für Rechtsschutz-Fälle, die VN später als 3 Jahre nach Beendigung des Rechtsschutz-Vertrages (für das betroffene Wagnis) meldet, besteht kein Rechtsschutz (§ 4, Abs. 3 b).

Unabhängig hiervon verjähren Ansprüche des VN 2 Jahre nach Beendigung des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN eingeleitet wurden, die geeignet waren, Kosten auszulösen (§ 14, Abs. 1). [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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