Schiedsgutachterverfahren
Dieses Verfahren ist für die Fälle vorgesehen, in denen VR den Versicherungsschutz für einen vom VN gemeldeten Rechtsschutz-Fall ablehnt (§ 18, Abs. 1), weil
- der Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen dürfte oder
- keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.
Mit der schriftlichen Ablehnung ist VN auf die Möglichkeit der Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens innerhalb eines Monats, dessen Einzelheiten und die Kostenfolgen hinzuweisen. Will VN von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss er dem VR alle wesentlichen Unterlagen innerhalb der Monatsfrist zusenden (§ 18, Abs. 2).
VR leitet das Verfahren alsdann binnen eines weiteren Monates ein. Sollte dies unterbleiben, gilt die Leistungsverpflichtung des VR als anerkannt (§ 18, Abs. 3).
Schiedsgutachter ist ein seit mindestens 5 Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener RA, der von der für den Wohnsitz des VN zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird (§ 18, Abs. 4).
Die Kosten des Verfahrens trägt VR, wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass die Rechtsschutz-Ablehnung auch nur teilweise unberechtigt war. Ist dies nicht der Fall, muss VN die Kosten seines RA und des Schiedsgutachters selber tragen. Die dem VR entstandenen Kosten gehen in jedem Fall zu dessen Lasten (§ 18, Abs. 5).
Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für VR verbindlich. VN kann nach einer für ihn negativen Entscheidung zusätzlich die Gerichte anrufen (siehe unter Ablehnung des Rechtsschutzes, letzter Absatz). [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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