Schiedsverfahren
= Schiedsgerichtsverfahren. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien (z.B. Schiedsvertrag zwischen zwei Firmen, die in dauernden geschäftlichen Beziehungen zueinander stehen) tritt an die Stelle des zuständigen staatlichen Gerichtes ein aus einer oder mehreren Personen bestehendes Schiedsgericht. Dieses ist, anders als bei Schiedsgutachterverfahren, befugt, die rechtliche Auseinandersetzung verbindlich zu entscheiden. Soweit Eintrittspflicht des VR besteht, wird Rechtsschutz wie bei Verfahren vor staatlichen Gerichten gewährt. Diese Regelung gilt auch für die Höhe der dem VN zu erstattenden Kosten, d.h. dass die Kosten nur bis zur Höhe der vor den staatlichen Gerichten in erster Instanz entstandenen Kosten unter Rechtsschutz fallen, auch wenn in der Schiedsvereinbarung ein höherer Satz (vor allem für das Schiedsgericht) vereinbart ist (§ 5, Abs. 1 d). [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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