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Schmerzensgeld

Schadenersatzanspruch für immateriellen Schaden, d.h. vornehmlich für körperliche Schmerzen wie aber auch für Ehrverletzung und mittelbare seelische Beeinträchtigung (z.B. Schock wegen Anwesenheit bei Tod eines nahen Angehörigen).

Schmerzensgeld setzt Verschulden des Schädigers voraus, Gefährdungshaftung reicht in der Regel nicht aus (siehe unter Haftpflichtbestimmungen, gesetzliche). Für die Höhe des Schmerzensgeldanspruches ist neben dem Verschuldensgrad und der wirtschaftlichen Situation von Schädiger und Geschädigtem vor allem der Umfang des erlittenen Schadens maßgeblich. Im Interesse einer Gleichbehandlung aller Geschädigten wenden Gerichte und Versicherungen im Allgemeinen sog. Schmerzensgeldtabellen als Anhaltspunkt für die Schmerzensgeldfestsetzung im Einzelfall an. Da das Schmerzensgeld nicht vererblich ist, kann es nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Anspruchsberechtigte vor der Klageerhebung verstorben ist.

Für Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen besteht Rechtsschutz im Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz und Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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