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Selbstbeteiligung

Betrag, mit dem sich VN an den unter den Versicherungsschutz fallenden Kosten jedes Versicherungsfalles beteiligt. Zweck der Selbstbeteiligung ist es vor allem, zur Vermeidung von Bagatellauseinandersetzungen beizutragen.

Außerdem trägt die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung aufgrund der hiermit verbundenen Reduzierung des Schadenaufwandes dazu bei, den Versicherungsbeitrag auf einem für den Durchschnitts-VN annehmbaren Niveau zu halten.

Mit der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung wird auch dem Gedanken Rechnung getragen, dass die große Masse der VN durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung vor allem gegen hohe Kostenaufwendungen geschützt sein will und regelmäßig in der Lage und bereit ist, wenige hundert EUR selbst zu tragen.

Die Höhe der Selbstbeteiligung, die für jede Leistungsart, in der aufgrund eines Rechtsschutz-Falles Leistungen des VR erbracht werden, berechnet wird, ergibt sich aus Versicherungsantrag und -schein (§ 5, Abs. 3 c). [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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