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Sozialgerichts - Rechtsschutz

Eintrittspflicht besteht für gerichtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten-, Arbeitslosenversicherung und Ersatzkasse), der Arbeitsvermittlung, der Kriegsopferversorgung, des Kindergeldgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte, des Kassenarztrechtes, des Arbeitsförderungsgesetzes. Zu den sozialgerichtlichen Streitigkeiten gehört auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf berufliche Fortbildung und Umschulung, wie Auseinandersetzungen über Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld und solche des Arbeitgebers über den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
Die sozialgerichtliche Nachprüfung von Bußgeldbescheiden der Berufsgenossenschaften wird ebenfalls vom Sozialgerichts-Rechtsschutz erfasst. Die Interessenwahrnehmung in vorgerichtlichen Verfahren (Antragstellung, Widerspruchseinlegung) fällt nicht unter den Rechtsschutz.

Die Sozialgerichtsbarkeit gibt es als spezielle Gerichtsbarkeit für die vorstehenden Auseinandersetzungen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland.

Sozialgerichts-Rechtsschutz ist Bestandteil des Berufs-Rechtsschutz. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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