Spartentrennung
Aufsichtsrechtliches Verbot des gemeinsamen Betriebes verschiedener Versicherungszweige durch dasselbe Versicherungsunternehmen. Auch für VR galt bis 30.06.1990 in BRD das Spartentrennungsgebot. Dieses wurde mit der Möglichkeit von Interessenkollisionen mit anderen Versicherungszweigen, insbesondere der Haftpflichtversicherung begründet.
Eine mit Wirkung vom 01.07.1990 in Kraft getretene EG-Richtlinie hat der BRD die weitere Aufrechterhaltung des Spartentrennungsgebotes für die VR untersagt. Jedoch müssen Kompositversicherer, die in Deutschland die Rechtsschutz-Sparte betreiben wollen, die Bearbeitung der Rechtsschutz-Fälle einem rechtlich selbstständigen Unternehmen übertragen (ausgegliedertes Schadenabwicklungsunternehmen, siehe dort). Daneben ist es nach wie vor statthaft, die Rechtsschutzversicherungssparte als Spezial-VR zu betreiben. [Lexikon Stand:
31.12.2006]
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