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Spielvertrag

Für die Erfüllung von Spielverträgen kommt es allein oder überwiegend auf Zufall oder Geschicklichkeit an. Die Rechtsordnung erkennt deshalb hierdurch begründete Schulden nicht als verbindlich an. Rechtsverbindlichkeit ist jedoch durch staatliche Genehmigung möglich, wie z.B. für Zahlenlotto, Fußballtoto, Lotterie u.a. Rechtsschutz entfällt für Spielverträge aller Art (§ 3, Abs. 2 f), also auch bei Vorliegen einer staatlichen Genehmigung. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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