Steuer - Rechtsschutz vor Gerichten
Bezieht sich auf gerichtliche Auseinandersetzungen vor deutschen Finanzund Verwaltungsgerichten über Abgaben, d.h. Steuern einschl. Zölle, Beiträge und Gebühren. Das sind vornehmlich Einkommensteuer, Kfz-Steuer, Vermögenssteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Kirchensteuer, Kapitalertragssteuer, Mehrwertsteuer. Also kein Rechtsschutz für vorgerichtliche Interessenwahrnehmung, z.B. Steuerberatung oder Vertretung im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren.
Steuer-Rechtsschutz erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- als Selbstständiger, jedoch Rechtsschutz für privaten Bereich im Rahmen des § 23. Also kein Rechtsschutz für Rechtsstreit wegen Besteuerung der Kosmetikvertretung der Ehefrau des nach § 26 versicherten VN oder für Rechtsstreit wegen Vermögenssteuerveranlagung eines Anteiles am Betriebsvermögen, auch wenn übriges Vermögen des VN nur seinem Privatbereich zuzuordnen ist. Diese Rechtsschutz-Einschränkung gilt nicht für Landund Forstwirte;
- als Gewerbetreibender gemäß § 28 im Zusammenhang mit einem gewerblich genutzten Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil. Für diese Objekte kann jedoch Steuer-Rechtsschutz durch Abschluss eines zusätzlichen Rechtsschutz-Vertrages gemäß § 29 erworben werden;
- in Angelegenheiten der Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (z.B. Einheitswertbescheid) (§ 3, Abs. 2 i);
- im Zusammenhang mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben (z.B. zur Deckung des Aufwandes für den Bau von Straßen, Grünanlagen, Kinderspielplätzen u.ä.) (§ 3, Abs. 2 i);
Ausnahme:
Rechtsschutz umfasst Auseinandersetzungen über laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung wie für Müllabfuhrgebühren (soweit Kommune diese kraft öffentlichen Rechtes und nicht aufgrund privatrechtlichen Vertrages erhebt), Straßenreinigung, Wasser, Abwässer, Strom, Gas; - wenn die für die Festsetzung der Steuer oder Abgabe maßgeblichen Voraussetzungen bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen (§ 4, Abs. 4).
Beispiel:
VN hat mit Wirkung vom 01.09.1984 Rechtsschutz nach § 26 erworben.
Im März 1984 hat er ein abendliches Mikro-Computer-Seminar besucht.
Erkennt das Finanzamt diese Fortbildungskosten in Einkommensteuer-Erklärung 1984 nicht als Werbungskosten an, so besteht für eine Klage zum Finanzgericht kein Rechtsschutz, weil die entsprechenden Aufwendungen vor Abschluss des Steuer-Rechtsschutz-Vertrages, also vor dem 01.09.1984 angefallen sind. Die Tatsache, dass die Steuererklärung erst 1985 abgegeben und der Steuerbescheid ebenfalls 1985 erteilt wurde, ist unerheblich.
Anstelle der Kosten eines RA kann auch die Vergütung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe (siehe Steuerberater) erstattet werden (§ 5, Abs. 6 b).
Für die statistische Erfassung wird Steuer-Rechtsschutz in Allgemeinem, Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks-Steuer-Rechtsschutz unterschieden. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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