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Stichentscheid

Der Stichentscheid ist für die Fälle vorgesehen, in denen VR den Versicherungsschutz für einen vom VN gemeldeten Rechtsschutz-Fall ablehnt (§ 18, Abs. 1), weil

  • der Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen dürfte oder
  • keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid des Versicherers kann der VN in der Weise vorgehen, dass er einen Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers konsultiert, damit der Rechtsanwalt eine begründete Stellungnahme darüber abgeben kann, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

Der Stichentscheid erfordert von dem beauftragten Rechtsanwalt eine von der reinen Interessenvertretung der Partei losgelöste Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Der Stichentscheid des Rechtsanwalts ist für beide Parteien bindend. Diese Bindungswirkung entfällt nur, wenn der Stichentscheid offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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