Stilllegung
Liegt vor, wenn das Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsstelle abgemeldet wird.
Eine Stilllegung bis zu 6 Monaten hat auf Leistungspflicht des VR und Verpflichtung des VN zur Beitragszahlung keinen Einfluss. Bei längerer als 6-monatiger Stilllegung erfolgt Beitragsreduzierung entsprechend der Dauer der Stilllegung, soweit VN nicht die Aufhebung des Rechtsschutz-Vertrages wünscht (§ 21, Abs. 9). [Lexikon Stand:
31.12.2006]
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