Streitverkündung
Liegt vor, wenn eine Prozesspartei einen Dritten auffordert, dem Rechtsstreit beizutreten, und dies damit begründet, dass sie für den Fall des Prozessverlustes einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen den Dritten erheben kann. Wenn der Dritte dem Streit beitritt, hat er die Stellung eines Nebenintervenienten (siehe Nebenintervention). Deshalb erhält er Rechtsschutz wie der Nebenintervenient. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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