Streitwert
Auch Gegenstandswert (Wert des Streitgegenstandes) genannt. Streitwert ist der in Geld bemessene Wertungsmaßstab für rechtliche Auseinandersetzungen. Berechnet sich bei bezifferbaren Ansprüchen nach dem Geldbetrag der gesamten Ansprüche (ohne Zinsen). Bei unbezifferbaren Ansprüchen erfolgt Festsetzung aufgrund einer Schätzung des Gerichtes nach gesetzlichen Richtlinien.
Beispiele:
- Führerscheinverfahren = regelmäßig 4.000 EUR bis 8.000 EUR;
- Räumung einer Wohnung = Jahresmiete;
- Mieterhöhung = einjähriger Erhöhungsbetrag;
- Kündigung eines Arbeitsverhältnisses = drei Bruttomonatseinkommen.
Nach der Höhe des Streitwertes richtet sich,
- welches Gericht für die Durchführung eines Prozesses zuständig ist;
- ob ein Rechtsmittel (Berufung bzw. Revision) zulässig ist;
- die Höhe der Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten (siehe jeweils dort).
Für bestehende Firmen-Rechtsschutz-Verträge mit Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (früher: Firmen-Vertrags-Rechtsschutz) spielt die Streitwertuntergrenze eine Rolle.
Sie beläuft sich für diese Rechtsschutz-Verträge in der Regel auf 300 EUR und bewirkt, dass Streitigkeiten mit einem geringeren Streitwert (Bagatellsachen) nicht vom Rechtsschutz umfasst werden. Für die Streitwertberechnung kommt es auf die zu demselben Zeitpunkt fällig (siehe Fälligkeit) gewordenen Ansprüche an.
Nur wenn aus dem gleichen Rechtsverhältnis zu demselben Zeitpunkt fällig gewordene Ansprüche einen über 300 EUR liegenden Wert haben, besteht Rechtsschutz.
Diese Voraussetzungen werden auch dann als gegeben angesehen, wenn für unregelmäßig gekaufte Ware mit im Einzelfall geringerem Wert (z.B. Lebensmittel, Fahrzeugkraftstoff auf "Anschreiben") ein einheitlicher Zahlungstermin (z.B. Monatsletzter) vereinbart wurde. [Lexikon Stand:
31.12.2006]
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