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Übertragung

Ansprüche können von einer Person auf eine andere übertragen werden (z.B. Wechsel des Gläubigers). Dies erfolgt durch eine entsprechende Vereinbarung, z.B. durch Forderungsabtretung oder im Rahmen einer Geschäftsübernahme.

Durch die Übertragung wird Erwerber der alleinige Inhaber des Anspruches.
Für den Erwerber besteht kein Rechtsschutz, wenn Anspruch nicht bereits vor Eintritt des Rechtsschutz-Falles auf ihn übertragen wurde (§ 3, Abs. 4 c). [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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