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Umstellung

Rechtsschutz-Vertrag wird bei Veränderung des Leistungsumfanges (z.B. durch neue ARB) durch Vereinbarung mit VN umgestellt.

Sie erfolgt durch entsprechendes Angebot des VR an VN und dessen Annahme.
Geschieht in der Regel durch sog. Aktionen, d.h. generelle schriftliche Angebote an alle VN. Einseitige Umstellung ohne Einverständnis des VN ist nicht möglich. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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