Umwandlung des RS - Vertrages
Regelungen in den §§ 22, 23, 25 und 26, die bei Vorliegen der jeweils in diesen Paragraphen festgelegten Voraussetzungen anstelle eines sonst eintretenden Wagniswegfalles sicherstellen sollen, dass VN einen seinen veränderten Umständen angepassten Rechtsschutz erhält.
Im einzelnen handelt es sich um:
- Umwandlung des Fahrer-Rechtsschutz in Verkehrs-Rechtsschutz, wenn auf VN ein Fahrzeug zugelassen wird (§ 22, Abs. 4).
- Umwandlung des Privat-Rechtsschutz für Selbstständige in einen Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige, wenn VN und Lebenspartner nicht mehr selbstständig tätig sind oder aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von höchstens 10.000 EUR erzielt haben (§ 23, Abs. 5).
- Umwandlung des Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige in einen Privat-Rechtsschutz für Selbstständige, wenn VN oder Lebenspartner selbstständige Tätigkeit aufgenommen und/oder hierdurch im letzten Kalenderjahr mehr als 10.000 EUR Gesamtumsatz erzielt haben (§ 25, Abs. 5).
- Umwandlung eines Rechtsschutz-Vertrages nach § 26 in einen Verkehrs-Rechtsschutz und Privat-Rechtsschutz für Selbstständige, wenn VN oder Lebenspartner eine selbstständige Tätigkeit mit mehr als 10.000 EUR Gesamtumsatz im letzten Kalenderjahr aufnehmen oder ihr bisher geringerer Umsatz diesen Betrag übersteigt (§ 26, Abs. 6).
- Umwandlung eines Rechtsschutz-Vertrages nach § 26 in einen Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige, wenn auf VN und die mitversicherten Familienangehörigen seit mindestens 6 Monaten kein Fahrzeug mehr zugelassen ist oder VN und die mitversicherten Familienangehörigen nicht mehr in Besitz einer Fahrerlaubnis sind (§ 26, Abs. 7).
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