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Unabwendbares Ereignis

Liegt vor, wenn ein Verkehrsunfall durch ein Ereignis verursacht wurde, das trotz Anwendung äußerster, nach den Umständen gebotener Sorgfalt des Kfz-Halters und -Fahrers nicht zu vermeiden war. In diesen Fällen besteht keine Haftung und damit keine Schadenersatzpflicht des Kfz-Halters und -Fahrers gegen über den bei dem Verkehrsunfall Geschädigten. Ein unabwendbares Ereignis liegt nicht vor, wenn der Unfall - auch ohne Verschulden des Kfz-Halters oder -Fahrers - auf Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Die Frage, ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt oder nicht, ist häufig das Kernstück der Abwicklung der Schadenersatzansprüche.

Beispiele für unabwendbares Ereignis:
Stößt ein vorschriftsmäßig fahrender Pkw mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer zusammen, der auf einer Öllache ausrutscht und auf die Gegenfahrbahn fällt, liegt für den Pkw-Fahrer ein unabwendbares Ereignis vor.

Betritt ein am Straßenrand längere Zeit wartender Fußgänger plötzlich vor dem Herannahen eines Kfz die Fahrbahn, ist der hierdurch verursachte Unfall für den Fahrer unabwendbar. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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