Unerwünschtes Risiko
Auch unerwünschtes (bzw. ungünstiges) Wagnis genannt. Das jeweilige Risiko ist aus der Sicht des VR unerwünscht. Die Voraussetzungen liegen z.B. für Personen vor, die schon einmal einen Versicherungsbetrug begangen haben oder deren Rechtsschutz-Vertrag wegen schlechten Schadenverlaufes gekündigt wurde.
Anträge auf Rechtsschutz für unerwünschte Risiken werden üblicherweise unter Zugrundelegung einer im Interesse der Versichertengemeinschaft liegenden Annahmepolitik vom VR nicht angenommen. Bei Bestehen von Rechtsschutz-Verträgen über unerwünschte Risiken kann Kündigung im Rahmen der ARB (siehe Kündigung, Ziff. 2) erfolgen. [Lexikon Stand:
31.12.2006]
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