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Unterversicherung

Liegt nach versicherungsrechtlichen Vorschriften vor, wenn Versicherungssumme z.Z. des Versicherungsfalles niedriger als der Wert des versicherten Risikos ist und VN somit einen zu niedrigen Beitrag zahlt.

Sonderregelung für VR: Wenn VN aufgrund einer eingetretenen Gefahrerhöhung (siehe Gefahr), z.B. Anstieg der Beschäftigtenzahl, Erhöhung der Jahreslohnsumme, nicht den hierfür vorgesehenen Tarifbeitrag zahlt und die zur Beitragsneuberechnung erforderlichen Angaben nicht innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung mitteilt, erhält er für einen später eingetretenen Rechtsschutz-Fall nur herabgesetzte Leistung. Die Versicherungsleistung wird insoweit gekürzt, als es dem Verhältnis des vom VN bezahlten Beitrages zu dem Beitrag entspricht, den er bei richtigen und vollständigen Angaben hätte zahlen müssen (§ 11, Abs. 3, Satz 2).

Abweichend von dieser Grundregel ist VR von der Leistungspflicht für einen zusätzlich unter den Rechtsschutz fallenden Gegenstand (Zweitwagen) völlig frei, wenn VN die erforderliche Meldung dieses Gegenstandes an VR unterlassen hat (§ 11, Abs. 3, Satz 3). Die Leistungsreduzierung bzw. -freiheit von VR tritt nicht ein, wenn VN beweisen kann, dass er die Falschtarifierung bzw. das Unterlassen der Meldung nicht verschuldet hat (§ 11, Abs. 3, Satz 4). [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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