Veräußerung des versicherten Fahrzeuges
Wird ein versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, tritt für dieses Fahrzeug Wagniswegfall ein. Durch eine Spezialregelung (§ 21, Abs. 10), die aus systematischen Gründen nur für den Fahrzeug-Rechtsschutz des § 21, Abs. 3 gelten kann, ist jedoch sichergestellt, dass Rechtsschutz automatisch auf das Kfz übergeht, das an die Stelle des weggefallenen tritt. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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