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Verbraucherinformation

Im Jahre 1994 wurde nach der Aufhebung der behördlichen Genehmigungspflicht für alle Versicherungsbedingungen festgelegt, dass jeder VN, soweit er keine juristische Person ist, vor Abschluss eines Versicherungsvertrages und während dessen Laufzeit über alle für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen schriftlich unterrichtet werden muss. Hierbei handelt es sich vor allem um Name und Anschrift des VR, die geltenden ARB und Tarife, Angaben über die Laufzeit des RV-Vertrages sowie über die Beitragshöhe und -zusammensetzung, über die behördliche Beschwerdeinstanz und über eine eventuelle Widerrufsmöglichkeit. Die Verpflichtung zur Verbraucherinformation besteht für alle nach dem 31.12.1994 abgeschlossenen Rechtsschutz-Verträge. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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