Verfassungsgericht
Zuständig für Klärung verfassungs- und staatsrechtlicher Fragen. Für Verfahren vor Verfassungsgerichten besteht kein Rechtsschutz (§ 3, Abs. 3 a). Dieser Ausschluss umfasst auch Verfassungsbeschwerden (möglich bei Eingriffen staatlicher Behörden in die Grundrechte des Betroffenen), auch wenn diese anlässlich einer rechtlichen Auseinandersetzung erhoben werden, für die Rechtsschutz besteht. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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