Vergleich
Hauptform der einverständlichen Erledigung einer rechtlichen Auseinandersetzung. Sein Wesen besteht in einem Nachgeben beider Parteien. Der Vergleich kann sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich abgeschlossen werden. Nach ARB (§ 5, Abs. 3 b) trägt VR nur die Kosten, die dem Verhältnis des angestrebten zu dem erzielten Ergebnis entsprechen. Übernimmt VN höheren Kostenanteil, kann ihm der Mehrbetrag vom VR nicht erstattet werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn eine bestimmte Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z.B. für erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren, in denen jede Partei ihre RA-Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst tragen muss. Sinn der Risikobegrenzung des § 5, Abs. 3 b ist es, zu verhindern, dass VN im Vergleichswege zu Lasten des VR Kosten übernimmt, um ein günstigeres Ergebnis in der rechtlichen Auseinandersetzung zu erzielen, obwohl eine Kostenübernahme in dieser Höhe nach dem vergleichsweisen Ergebnis der rechtlichen Auseinandersetzung nicht gerechtfertigt ist.
Vor Abschluss eines Vergleiches sollte in jedem Fall Abstimmung mit VR erfolgen.
Durch Vergleichsabschluss entsteht zusätzliche Vergleichsgebühr für RA. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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