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Verjährung

Wie für alle Rechtsansprüche gibt es auch für die Erstattungsansprüche des VN gegen VR aufgrund des Eintrittes eines Rechtsschutz-Falles eine Verjährungsfrist.
Diese beträgt, wie für alle Versicherungen (außer Lebensversicherung), 2 Jahre (§ 14, Abs. 1). Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN eingeleitet werden (also nicht mit Eintritt des Rechtsschutz-Falles), die die Entstehung von Kosten verursachen können (also nicht verursachen müssen oder bereits verursacht haben). Das typische Beispiel hierfür ist die Beauftragung eines RA.
Mit der Verjährung beabsichtigt die Rechtsordnung, nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes klare Rechtsverhältnisse herzustellen. Auch die Ansprüche des VR auf Prämienzahlung verjähren in 2 Jahren. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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