Verkehrs - Rechtsschutz im Vertrags - und Sachenrecht
Eintrittspflicht besteht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen privatrechtlicher Schuldverhältnisse, die VN als (auch zukünftiger oder ehemaliger) Eigentümer oder Halter eines Fahrzeuges abgeschlossen hat. Rechtswirksamkeit des jeweils zugrunde liegenden Vertrages ist nicht Voraussetzung für die Rechtsschutz-Gewährung, also fällt z.B. auch Auseinandersetzung über Rechtswirksamkeit des Vertrages unter Rechtsschutz. Dies bedeutet, dass es für das Bestehen des Rechtsschutz nicht darauf ankommt, ob ein Kfz, das VN zu kaufen beabsichtigte, auf ihn zugelassen wird oder nicht (§ 21, Abs. 6). Ebenso fallen unter Rechtsschutz Ansprüche aus Verhandlungen und Gesprächen vor Vertragsabschluss sowie Ansprüche, die nach Rückgängigmachung oder Beendigung des Vertrages entstanden sind.
Rechtsschutz besteht also für Auseinandersetzungen aus Fahrzeugkauf- und-reparaturvertrag wie auch für Tanken, Auftrag zum Ölwechsel, Kauf eines Autoradios, Anschaffung von Fahrzeugersatzteilen, Abschluss von Kfz-Versicherungsverträgen (Ausnahme: im Kfz-Gewerbe-Rechtsschutz), Anmietung eines Fahrzeuges, Vertrag über Kfz-Beförderung in Reisezug oder auf Fähre, Wagenwaschen, Abstellen auf bewachtem Parkplatz, Miete in Großgarage, Abschleppen.
Im Kfz-Gewerbe-Rechtsschutz besteht für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht schließt sachenrechtliche Auseinandersetzungen, d.h. solche aus dinglichen Rechten, ein.
Beispiel:
Nach einem Diebstahl kann ein Herausgabeanspruch nur auf die Verletzung des Eigentums durch den Dieb, also eines dinglichen, gegen jedermann wirkendes Recht gestützt werden. [Lexikon Stand:
31.12.2006]
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