Verkehrs - Rechtsschutz
Schützt VN in seiner Eigenschaft als - auch zukünftiger oder ehemaliger - Eigentümer oder Halter aller auf ihn zugelassenen (siehe unter Zulassung) oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Landfahrzeuge sowie als sonstigen Teilnehmer im öffentlichen Verkehr (Fahrer, Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer). Außerdem haben Rechtsschutz alle berechtigten Fahrer oder berechtigten Insassen der auf VN zugelassenen Landfahrzeuge. Bei Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen, Verbände, Vereine u. Ä.. wird Fahrer-Rechtsschutz für eine im Antrag zu benennende Person gewährt (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).
Verkehrs-Rechtsschutz erfasst automatisch alle auch nach Abschluss des Rechtsschutz-Vertrages vom VN erworbenen, auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen (siehe dort) versehenen Fahrzeuge (Leicht-, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor und Go-Karts). Beschränkung des Verkehrs-Rechtsschutz auf gleichartige Fahrzeuge ist möglich.
Rechtsschutz besteht zusätzlich für VN als Mieter jedes zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges zu Lande sowie für die berechtigten Fahrer und Insassen dieses Fahrzeuges.
Geleaste (siehe Vertrag, Leasing) Fahrzeuge sind mitversichert, soweit sie auf VN zugelassen sind. Auf Gegenstände im Fahrzeug, wie insbesondere Ladung, erstreckt sich Verkehrs-Rechtsschutz nicht.
Tritt Rechtsschutz-Fall nach Abschluss des Kaufvertrages, jedoch bevor Fahrzeug auf VN zugelassen wurde, ein, besteht Rechtsschutz, auch wenn spätere Zulassung unterbleibt.
Im Verkehrs-Rechtsschutz richtet sich die Beitragshöhe nach der Anzahl der auf VN zugelassenen Fahrzeuge. Dies hat zur Folge, dass VN verpflichtet ist, VR über Neuzulassungen und Fahrzeugabmeldungen zu informieren. Hat VN kein Fahrzeug mehr, bleibt Rechtsschutz als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr bestehen, soweit VN nicht ausdrücklich auch dessen Aufhebung verlangt (§ 21, Abs. 9). [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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