Verkehrsrechtliche Vorschriften
Umfassen alle Bestimmungen, die den Betrieb von Fahrzeugen und das Verhalten im Straßen- (bzw. Luft- oder Schiffs-)verkehr betreffen und unmittelbar der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dienen. Hierzu gehören Straßenverkehrsgesetz (StVG), Luftverkehrsgesetz (LVG), Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sowie einzelne Bestimmungen anderer Gesetze, insbesondere des Strafgesetzbuches (StGB). Als verkehrsrechtliche Vorschriften des Strafrechtes sind auch anzusehen: Trunkenheit am Steuer, Verkehrsunfallflucht, Nötigung im Straßenverkehr, Überladung.
Nicht als verkehrsrechtliche, sondern als verkehrswirtschaftliche Vorschriften werden im allgemeinen angesehen: Personenbeförderungsgesetz, Güter-Kraftverkehrsgesetz, Arbeitszeitordnung, Schichtenbuch VO, Pflichtversicherungsgesetz, Fahrlehrergesetz, Bundesfernstraßengesetz.
Bei Verstößen gegen die vorgenannten Bestimmungen besteht vornehmlich Rechtsschutz im Rahmen des Berufs-Rechtsschutz, soweit VN nicht auch als Eigentümer, Halter oder Fahrer von Fahrzeugen betroffen ist und somit im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutz Versicherungsschutz hat.
Häufig im Zusammenhang mit Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen begangene andere Straftaten, wie z.B. Beleidigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, unterlassene Hilfeleistung, bleiben trotz der faktischen Verbindung zum Verkehrsdelikt selbstständige Straftatbestände, für die wegen des Ausschlusses von Vorsatztaten (siehe Vorsatz) kein Rechtsschutz besteht. In diesen Fällen ist anteiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn Gerichts- und RA-Kosten einheitlich berechnet werden. Hierbei ist grundsätzlich nach der Bedeutung der Delikte zu quoteln. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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