Verkehrssachen
Bezeichnung in den ARB (§ 2 g) für Auseinandersetzungen mit Verwaltungsbehörden und - mit dem Ziel einer gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Entscheidungen - Verwaltungsgerichten, soweit es sich um die Anwendung oder Auslegung von verkehrsrechtlichen Vorschriften handelt. Hierunter fallen vor allem Angelegenheiten mit verkehrserzieherischem Zweck, z.B. wegen Führung eines Fahrtenbuches oder wegen Teilnahme am Verkehrsunterricht, aber auch verwaltungsrechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis (siehe unter Verwaltungsrecht, a) z.B. für "Mehrfach"-Täter aufgrund von Eintragungen im Verkehrszentralregister.
Werden Maßnahmen zur Einschränkung oder Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen eines Verkehrsstraf- oder Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahrens getroffen, sind nicht die Verwaltungsbehörden und-gerichte, sondern die Strafgerichte zuständig. Hierfür besteht Rechtsschutz im Rahmen des Verkehrs-Straf-Rechtsschutz. [Lexikon Stand:
31.12.2006]
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