Versicherungsschein (Versicherungspolice)
Gibt Aufschluss über den Inhalt des Rechtsschutz-Vertrages. VR ist zur Ausstellung und Aushändigung eines Versicherungsscheines gesetzlich verpflichtet. Versicherungsschein muss sich mit Inhalt des Versicherungsantrages decken. Eventuelle Abweichungen vom Antrag können nur dann rechtswirksam werden, wenn sie als solche dem VN durch rote Kennzeichnung erkennbar gemacht und von diesem genehmigt wurden (Verzicht des VN auf schriftlichen Widerspruch, der innerhalb eines Monates nach Zugang des Versicherungsscheines erfolgen muss).
Wird ein Versicherungsantrag nachträglich ohne Mitwirkung des VN geändert (Bestrafung wegen Urkundenfälschung möglich) und unterbleibt deshalb die gesetzlich vorgeschriebene rote Kennzeichnung auf dem Versicherungsschein, gilt der Versicherungsvertrag gemäß dem Inhalt der beim VN verbliebenen Antragskopie als abgeschlossen. Bei VR eingereichte Versicherungsanträge müssen deshalb immer voll und ganz mit dem Inhalt der beim VN verbliebenen Kopie übereinstimmen. Vorstehende Regelung gilt auch für den Nachtrag (Ergänzung zum Versicherungsschein). [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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