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Vorläufige Deckung

Versicherungsschutz für Zeitraum zwischen der Stellung des Versicherungsantrages bis Abschluss des Rechtsschutz-Vertrages (siehe Vertragsabschluss).
Abweichend von einer früheren Handhabung erteilt der VR nur auf ausdrücklichen Wunsch des VN eine entsprechende schriftliche Zusage. In der Praxis besteht jedoch regelmäßig sofortiger, uneingeschränkter Rechtsschutz ab Unterzeichnung des Rechtsschutz-Antrages. Beachte jedoch Wartezeit.

Vorläufige Deckung endet:

  • durch endgültiges Zustandekommen des Rechtsschutz-Vertrages,
  • durch Ablehnung des Rrchtsschutz-Antrages durch VR.

Vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn VN Beitrag nicht zwei Wochen nach Übersendung des Versicherungsscheines zahlt. [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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