Vorsatz
Wissen und Wollen der Tat.
Beispiel:
Ein auf dem Gerüst arbeitender Maurer wirft einem Straßenpassanten einen Ziegelstein auf den Kopf mit der Absicht, ihn dabei zu verletzen.
Die für alle Versicherungszweige geltende Regelung, wonach der vorsätzlich oder grob fahrlässig (besonders schweres Außer-Acht-Lassen der erforderlichen Sorgfalt) herbeigeführte Versicherungsfall die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat, ist für den VR auf die Fälle beschränkt, in denen die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN damit in ursächlichem Zusammenhang steht, dass er eine Straftat vorsätzlich begangen hat oder begangen haben soll (Ausnahme: Der Vorwurf des vorsätzlichen Verhaltens ist deutlich erkennbar unbegründet oder erweist sich im Nachhinein als unbegründet, § 3, Abs. 5). Unerheblich ist hierbei, ob es wegen dieser Straftat zu einem Strafverfahren kommt. Diese Regelung gilt nicht für den Straf- und den Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz(siehe nachfolgend die hierfür geltenden Spezialregelungen) und den Beratungs-Rechtsschutz (kennt keinen Ausschluss wegen Vorsatzes).
Beispiele für Rechtsschutz-Ablehnung wegen Vorsatzes:
- Einem Malergesellen wird vorgeworfen, Handwerkszeug und Material seines Betriebes für Schwarzarbeiten verwendet zu haben. Die dem Gesellen vorgeworfene Unterschlagung ist eine vorsätzliche Straftat.
- Einem Kraftfahrer wird vorgeworfen, den Unfall, aufgrund dessen er
seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen will, fingiert zu haben.
Dieses strafrechtlich als Betrugsversuch zu qualifizierende Verhalten
ist eine vorsätzliche Straftat.
Spezialregelungen gelten für das Straf- und das Ordnungswidrigkeitenrecht:
- Im Straf-Recht ist zu unterscheiden zwischen
a) Verletzung von verkehrsrechtlichen Vorschriften. Hier gilt Ausschluss nur, wenn vorsätzliches Verhalten des VN rechtskräftig (= durch unanfechtbare Gerichtsentscheidung) festgestellt ist (§ 2, i, aa). Wegen Rückzahlung von Versicherungsleistungen;
b) Verstoß gegen allgemeine Straftatbestände.
Diese sind für die Rechtsschutz-Gewährung einzuteilen in:
aa) Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können (z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Beleidigung, Sachbeschädigung, aber auch gefährliche Körperverletzung als nur vorsätzlich begehbares Spezialdelikt). Hier ist eine Rechtsschutzübernahme (auch bei Freispruch oder Einstellung) ausgeschlossen.
bb) Vergehen, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können. Hier gilt Vorsatzausschluss nur, wenn und solange dem VN von der Staatsanwaltschaft ein vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt wird (§2, i, bb).
Beispiel:
Wenn Staatsanwaltschaft während eines Verhandlungstermines die ursprünglich auf fahrlässige Tötung lautende Anklage auf Totschlag ändert, übernimmt VR die danach entstehenden zusätzlichen Prozesskosten nicht mehr.
Wurde dem VN ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, besteht rückwirkend uneingeschränkt
Rechtsschutz, wenn- er freigesprochen,
- das Verfahren eingestellt oder
- er lediglich wegen Fahrlässigkeit verurteilt wird.
Beim Zusammentreffen von vorsätzlichen und fahrlässig begangenen Vergehen (Beleidigung und fahrlässige Körperverletzung) besteht anteiliger Rechtsschutz. Hierbei ist grundsätzlich nach der Bedeutung der Straftaten zu quoteln.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist zu unterscheiden zwischen:
- a) Verletzung von verkehrsrechtlichen Vorschriften.
Hier besteht uneingeschränkter Rechtsschutz, also auch bei vorsätzlichem Verhalten des VN (§ 2, j, aa); - b) Verletzung einer Vorschrift des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechtes.
Hier besteht ebenfalls uneingeschränkter Rechtsschutz, also auch bei vorsätzlichem Verhalten des VN.
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