Zahlungserleichterungsverfahren
Bezwecken in den Fällen, in denen eine Geldbuße verhängt wurde, dem Betroffenen eine Zahlungsfrist zu bewilligen oder Teilzahlung einzuräumen. Rechtsschutz besteht, soweit Eintrittspflicht für das Verfahren, in dem die Geldbuße verhängt wurde, bestand. War die Geldbuße jedoch geringer als 250 EUR, besteht kein Rechtsschutz. [Lexikon Stand: 31.12.2006]
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