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Zwangsvollstreckung

Umfassender Begriff für alle mit staatlicher Hilfe durchzuführenden Maßnahmen zur Durchsetzung eines gerichtlich oder notariell festgestellten Rechtsanspruches. Grundlage für die Zwangsvollstreckung ist ein sog. Vollstreckungstitel (= gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich oder notarielle Urkunde). Zur Zwangsvollstreckung gehören z.B. Pfändung von beweglichen Sachen, Überweisung von Forderungen wie z.B. Arbeitsentgelt, Eintragung von Sicherungshypothek, Ordnungsgeld zur Erzwingung einer Unterlassung, Anordnung von Haft zur Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit, Zwangsräumung einer Wohnung, Zwangsversteigerung eines Grundstückes.

Der VR trägt sämtliche Vollstreckungskosten (für RA, Gericht und Gerichtsvollzieher) für drei Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel (§ 5, Abs. 3 d). Lediglich für Vollstreckungen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden, besteht kein Rechtsschutz (§ 5, Abs. 3 e).

Werden durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Rechte eines Dritten (also nicht Gläubiger oder Schuldner) betroffen (z.B. gepfändeter Gegenstand gehört einem Dritten), kann dieser zur Wahrung seiner Rechte in der gesetzlich vorgesehenen Form in das Vollstreckungsverfahren eingreifen. Für den Dritten handelt es sich hierbei unabhängig davon, ob er als Anspruchssteller (z.B. Drittwiderspruchskläger) oder als Anspruchsgegner (z.B. Drittschuldner einer gepfändeten Forderung) auftritt, um ein selbstständiges Verfahren, für das der Rechtsschutz-Fall in dem ersten Eingriff in die Rechte des Dritten bzw. dessen Ankündigung besteht. Für den Zwangsvollstreckungsgläubiger stellen die vorgenannten Verfahren eine Fortsetzung seiner unter Rechtsschutz fallenden Vollstreckungsmaßnahmen dar, und zwar als selbstständiger Antrag auf Durchführung oder Abwehr der Vollstreckung.

Dem Zwangsvollstreckungsgläubiger ist der Anfechtungsberechtigte nach dem Anfechtungsgesetz gleichzusetzen. Zweck der in diesem Gesetz geregelten Gläubigeranfechtung ist es, Handlungen, welche ein Schuldner in der vermuteten Absicht einer Gläubigerbenachteiligung vorgenommen hat, gerichtlich für unwirksam erklären zu lassen. Voraussetzung für die Anfechtungsberechtigung ist, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel besitzt und dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung geführt hat.

Ein anders geartetes Vollstreckungsverfahren wird von den Verwaltungsbehörden angewandt. Diese können ihre Anordnungen nach vorheriger Androhung mit der Festsetzung von Zwangsgeldern durchsetzen. Auch für diese verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen besteht Rechtsschutz, so weit dieser für das der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (siehe Verwaltungsrecht) bestand (jedoch keine Übernahme des Zwangsgeldes). [Lexikon Stand: 31.12.2006]

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