BAV
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) zählt zur zweiten Schicht der Altervorsorge und ist ein wichtiges Standbein zur Minimierung Ihrer Versorgungslücken im Rentenalter. Als Arbeitgeber-Sozialleistung werden Ihnen auf Basis eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Leistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zusagt. Dabei kann die bAV vom Arbeitgeber und/oder vom Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) finanziert werden.
Sie können eine Entgeltumwandlung verbindlich verlangen. Es ist jedoch Ihre freie Entscheidung, ob Sie diesen Anspruch geltend machen möchten. Die Entgeltumwandlung führt dazu, dass Sie auf Gehalt verzichten und im Gegenzug vom Arbeitgeber eine wertgleiche Versorgungszusage erhalten.
Es gibt fünf verschiedene Durchführungsformen der bAV, die ein Arbeitgeber grundsätzlich frei auswählen kann. Sie unterscheiden sich aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht sowie hinsichtlich des Trägers. Zudem muss differenziert werden, ob die Durchführung unmittelbar über den Arbeitgeber (Zweierbeziehung Arbeitgeber-Arbeitnehmer) oder mittelbar über einen externen Versorgungsträger (Dreierbeziehung Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Versorgungsträger) erfolgt. Zur Verfügung stehen:
- Pensionszusage (unmittelbar)
- Direktversicherung (mittelbar)
- Pensionskasse (mittelbar)
- Unterstützungskasse (mittelbar)
- Pensionsfonds (mittelbar)
Hinweis: Früher war "BAV" auch Abkürzung für das ehemalige "Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen". Im Mai 2002 wurde das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen integriert in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin).
Alterseinkünfte-Gesetz [Lexikon Stand: 31.03.2009]
Im Rentenversicherung Lexikon der insurance1 agency finden Sie Definitionen und Erläuterungen rund um das Thema Rentenversicherung. Über unseren Versicherungsvergleich und die dazugehörigen Begriffserklärungen gelangen Sie direkt zu den gewünschten Informationen und erhalten sogleich ein passendes Angebot.
