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Begünstigte Personen

Begriff der Rentenreform 2001. Im Rahmen des reformierten Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) wird die private Altersvorsorge staatlich gefördert. Personen, die diese Förderung erhalten können, also durch das Gesetz begünstigt werden, sind:

  • Arbeitnehmer des privaten Sektors, die in einem versicherungspflichtigen Verhältnis stehen
  • in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) Pflichtversicherte
  • Selbstständige
  • Pflegepersonen
  • Kindererziehende ohne Einkommen für Kindererziehungszeiten
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Lohnersatzleistungsbezieher
  • Vorruhestandsgeldbezieher
  • Auf 400 Euro-Basis-Beschäftigte, die den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur GRV auf eigene Kosten auf den vollen Beitrag aufstocken
  • Pflichtversicherte Landwirte

Nicht begünstigt durch das Gesetz sind also unter anderem:

  • Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, denen eine beamtenähnliche Gesamtversorgung (z.B. VBL) gewährleistet ist
  • Selbstständige, die nicht pflichtversichert in der GRV sind (außer wenn der Ehegatte pflichtversichert ist)
  • geringfügig Beschäftigte (400 Euro-Kräfte)
  • freiwillig Versicherte der GRV

Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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