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Beitragspflichtiges Entgelt

Gesetzliche Rentenversicherung. Eine einfache Definition für "beitragspflichtiges Entgelt" ist bei Arbeitnehmern zu geben: Hier entspricht das beitragspflichtige Entgelt dem auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttogehalt.
Denn dazu gehört auch der Teil des Gehaltes, der eventuell über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Bei anderen Personengruppen gibt es abweichende Definitionen:

  • Auszubildende und Praktikanten:
    Erzieltes Arbeitsentgelt, mindestens 1% der Bezugsgröße (in 2001: 235 € (west), bzw. 196 € (ost)
  • Scheinselbstständige Arbeitnehmer:
    Entweder nachgewiesenes Einkommen oder die Bezugsgröße (in 2002: 2.345 € (west) bzw. 1.960 € (ost)
  • Geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichten: Arbeitsentgelt, mindestens aber 155 Euro
  • Selbstständige:
    Gewinn gemäß Einkommensteuergesetz, sonst Pauschalbetrag gemäß §155 SGB V
[Lexikon Stand: 31.03.2009]

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