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Beschäftigte, geringfügig

Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Höchstgrenze von 400 € pro Monat nicht übersteigt. Der Betrag ist bundeseinheitlich festgeschrieben und nicht dynamisch. Die Zeitgrenze von weniger als 15 Stunden pro Woche wurde abgeschafft, Obergrenzen für den Stundenlohn existieren ebenfalls nicht.

In welchem Umfang Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen, hängt von der Art der Beschäftigung ab. Arbeitgeber zahlen Pauschalbeiträge von max. 30,1 % des Verdienstes. Die Abgaben bei Minijobs in Privathaushalten sind geringer und bei kurzfristigen geringfügigen Beschäftigungen fallen i. d. R. gar keine Pauschalabgaben an. [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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