Bezugsberechtigte(r)
Die von Ihnen, als Versicherungsnehmer, bestimmte Person mit dem vertraglich eingeräumten Recht auf die aus der Versicherung fällig werdenden Leistungen. Es besteht die Möglichkeit, unterschiedlich Begünstigte für den Todes- und Erlebensfall zu bestimmen. Üblicherweise wird die begünstigte Person nur für den Todesfall bestimmt. Wird kein Bezugsberechtigter bestimmt, so steht die Leistung dem Versicherungsnehmer bzw. im Todesfall seinen Erben zu. Das Bezugsrecht kann widerruflich und unwiderruflich eingeräumt werden.
Bezugsrecht [Lexikon Stand: 31.03.2009]
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