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Erziehungsrente

Diese Rente soll geschiedene Ehegatten finanziell unterstützen, die Kinder erziehen und durch den Tod des früheren Ehegatten Unterhaltsansprüche verlieren.

Anspruch auf diese Rente haben in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,

  • die nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurden und
  • deren geschiedener Ehegatte verstorben ist und
  • die ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen und
  • die nicht wieder geheiratet haben und
  • die bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt
    haben.

Die Erziehungsrente ist eine Rente aus eigener Versicherung und errechnet sich aus den Rentenanwartschaften des lebenden Ehegatten. Sie zählt jedoch zu den Renten wegen Todes, weil der Anspruch auf diese Rente mit dem Tod des geschiedenen Ehegatten entsteht. Wurde die Ehe in den alten Bundesländern geschieden, ist die Erziehungsrente nur bei Ehescheidungen vor dem 30.6.1977 zu zahlen. [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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