Geringverdienergrenze
Seit 1999 hat die Geringverdienergrenze nur noch für Ausbildungsverhältnisse Gültigkeit. Ein Geringverdiener erzielt einen Verdienst, der 400 € nicht übersteigt. Liegt das Gehalt unterhalb der Geringverdienergrenze, trägt der Arbeitgeber die Sozialbeiträge allein. [Lexikon Stand: 31.03.2009]
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