Hinzuverdienstgrenzen für Witwen-/Witwerrente
Erwerbseinkommen (z. B. Lohn oder Gehalt) bzw. Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld oder Rente aus eigener Versicherung, nicht jedoch eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung) werden zu 40 % angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge überstiegen werden. Hierdurch kann - zumindest vorübergehend - eine Witwen-/Witwerrente teilweise oder sogar vollständig ruhen. Der Freibetrag beträgt das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes. Für jedes zu erziehende Kind erhöht er sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes. [Lexikon Stand: 31.03.2009]
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