Lohnabzugsverfahren
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmeranteile der Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einzubehalten und zusammen mit den Arbeitgeberanteilen als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse abzuführen (Lohnabzugsver-
fahren).
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil betragen i.d.R. je die Hälfte des Gesamtbeitrags. [Lexikon Stand:
31.03.2009]
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