Sozialversicherung
Die Sozialversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung zur Absicherung von Krankheit, Arbeitsunfall, Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Alter und Tod. Freiwillige Mitgliedschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Der Begriff Sozialversicherung beschreibt ein öffentliches oder halböffentliches System der Pflichtversicherungen. Man spricht daher von gesetzlicher Sozialversicherung. Das System der Sozialversicherungen wird manchmal Soziales Netz genannt, weil es Schutz für die einzelne Person vor sozialen Notlagen bietet.
Zur Sozialversicherung zählen u.a. die Kranken- und Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Rentenversicherung. Die Beiträge zu diesen Versicherungszweigen (Sozialabgaben) werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber aufgebracht (Ausnahme: Krankenversicherung) und vom Arbeitgeber abgeführt (Ausnahme: Sachsen). Basis des Beitrags ist der Bruttolohn des Arbeitnehmers.
Es gelten folgende Beitragssätze für das Jahr 2009:
Gesetzliche Rentenversicherung 19,9 %
9,95 Beitrag Arbeitnehmer
9,95 Beitrag Arbeitgeber
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung 2,8 %
1,4 Beitrag Arbeitnehmer
1,4 Beitrag Arbeitgeber
Gesetzliche Pflegeversicherung 1,7 %
0,85 Beitrag Arbeitnehmer==*==
0,85 Beitrag Arbeitgeber
Gesetzliche Krankenversicherung 15,5 % **
8,2 Beitrag Arbeitnehmer
7,3 Beitrag Arbeitgeber
Summe 39,9 %
20,4 Beitrag Arbeitnehmer (+ 0,25 für kinderlose Mitglieder der Pflegeversicherung)
19,5 % Beitrag Arbeitgeber
Versicherte Selbstständige oder Freiberufler müssen die Beiträge in voller Höhe selbst tragen.
- Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen seit 1.1.2005 einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitragssatz zahlen. Wer keinen Nachwuchs hat, zahlt somit einen Beitrag in Höhe von 1,1 des Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil in Höhe von 0,85 bleibt unverändert.
** Seit dem 1.1.2009 gilt mit Einführung des Gesundheitsfonds erstmals ein für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlicher Beitragssatz von 15,5 . Dieser setzt sich zusammen aus einem von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu zahlenden Grundbeitrag von 14,6 und zusätzlichen 0,9 %, die von den Arbeitnehmern allein getragen werden.
Beitragsbemessungsgrenzen [Lexikon Stand: 31.03.2009]
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