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Unwiderrufliches Bezugsrecht

Von Ihnen, als Versicherungsnehmer, eingeräumtes, unwiderrufliches Recht auf die Versicherungsleistung. Der unwiderruflich Begünstigte erwirbt ein sofort wirksames Recht, das allerdings erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls realisiert werden kann. Die Gestaltungsrechte am Vertrag verbleiben weiterhin beim Versicherungsnehmer. Er kann also weiterhin beispielsweise den Vertrag kündigen oder die Laufzeit verändern. Abtretung oder Verpfändung durch den Versicherungsnehmer sind aber nicht mehr möglich. Eine spätere Änderung des unwiderruflichen Bezugsrechts ist nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich. [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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