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Zulage

Im Rahmen des mit der Rentenreform 2001 beschlossenen Altersvermögensgesetzes (AVmG) wird die private Altersvorsorge ("Riester-Rente") staatlich gefördert. Diese Förderung geschieht über die Zahlung von Zulagen und eventuell über den Sonderausgabenabzug. Die gewährte Zulage wird zusammen mit Ihren Beiträgen in den privaten Vorsorgevertrag eingezahlt.

Bei der Zulage unterscheidet das Gesetz die Grundzulage von der Kinderzulage: Die Grundzulage wird für den Berechtigten und dessen Ehegatten gezahlt. Die Kinderzulage für deren kindergeldberechtigte Kinder. Die Höhe der staatlich gewährten Zulage stieg von 2002 bis 2008.

Seit dem 01.01.2008 gilt fortan folgende Zulagenhöhe:
* Alleinstehende erhalten bis zu 154,- € pro Jahr (Grundzulage für Singles)
* Verheiratete erhalten bis zu 308,- € pro Jahr (Grundzulage für Ehepaare)
* Kindergeldberechtigte erhalten pro Kind bis zu 185,- € pro Jahr (Kinderzulage)

Ob Sie die maximale Zulage erhalten, ist von der Höhe der von Ihnen eingezahlten Beiträge abhängig: Seit 01.01.2008 gilt, dass 4 Ihres Jahresbruttos inklusive der staatlichen Zulagen im Riestervertrag anzulegen sind. Die 4 Ihres Jahresbruttos minus der Zulagen ergeben Ihren persönlichen Beitrag, um die maximale Zulage zu erhalten.

Werden Ehegatten steuerlich zusammen veranlagt, so steht beiden die Grundzulage zu, sofern von beiden Ehegatten Beiträge gezahlt werden. Ist nur ein Ehegatte pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit zulagenberechtigt, so erhält auch der andere Ehegatte die Zulage, wenn er in einen auf seinem Namen laufenden Altersvorsorgevertrag Beiträge einzahlt und der pflichtversicherte Ehegatte den Mindesteigenbeitrag einzahlt.
Die Kinderzulage steht grundsätzlich der Mutter zu. Auf Antrag beider Elternteile kann sie aber auch dem Vater zugestanden werden.

Die Zulage muss mit einem Formular beantragt werden. Der Antrag wird an den Anbieter des Altersvorsorgevertrages geschickt. Dieser leitet ihn weiter an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Nach Prüfung wird dann die Zulage von der BfA an den Anbieter gezahlt, damit dieser die Zulage dem entsprechenden Vertrag gutschreibt.

Begünstigte Personen [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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