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Bezugsrecht

Der Bezugsberechtigte ist derjenige, der im Todesfall die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erhält. Zu unterscheiden sind das widerrufliche und das unwiderrufliche Bezugsrecht.

Der widerruflich Bezugsberechtigte erwirbt erst bei Eintritt des Falles, für den er bezugsberechtigt ist, den Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung. Bis dahin können Sie als Versicherter die Bezugsberechtigung jederzeit ändern.

Der unwiderruflich Bezugsberechtigte erwirbt den Rechtsanspruch sofort. Der Versicherte behält zwar die Gestaltungsrechte (Außerkraftsetzung, Kündigung), doch steht der Anspruch auf alle Leistungen (Versicherungsleistungen) allein dem unwiderruflich Bezugsberechtigten zu. Die unwiderrufliche Bezugsberechtigung müssen Sie ausdrücklich beantragen. [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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