Übergangsleistung
Wenn bei Ihnen nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalls ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % besteht und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übergangsleistung erbracht (§ 7 II AUB).
Einige Versicherungen bieten eine erweiterte Übergangsleistung an. [Lexikon Stand: 31.03.2009]
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