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Anprall eines Flugkörpers

Nach § 4 Nr. 1 a VGB 2001 sind auch solche Schäden über die Wohngebäude-Versicherung geschützt, die durch den Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung entstanden sind.
Der Begriff Luftfahrzeug wird in § 1 (2) des Luftverkehrsgesetzes wie folgt definiert:
Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper.

Absturz eines Luftfahrzeuges [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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