Anzeige des Versicherungsfalles
Sie, als Versicherter (formell: Versicherungsnehmer), haben bei Eintritt des Versicherungsfalls den Schaden unverzüglich anzuzeigen und das Abhandenkommen versicherter Gebäudebestandteile und sonstiger Gegenstände auch der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Hierzu ist von Ihnen ein entsprechendes Verzeichnis anzufertigen. [Lexikon Stand: 31.03.2009]
Im Wohngebäudeversicherung Lexikon der insurance1 agency finden Sie Definitionen und Erläuterungen rund um das Thema Wohngebäudeversicherung. Über unseren Versicherungsvergleich und die dazugehörigen Begriffserklärungen gelangen Sie direkt zu den gewünschten Informationen und erhalten sogleich ein passendes Angebot.
