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Ausschlüsse

Neben den Ausnahmen bei den einzelnen Gefahren gibt es nach § 4 Nr. 4 VGB 2001 folgende, prinzipielle Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:

  • Schäden, die Sie oder Ihr Repräsentant vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
  • Schäden, die durch Kriegsereignisse, durch Kernenergie, innere Unruhen oder Erdbeben entstehen.

Versicherte Gefahren [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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